RS OGH 1995/12/21 17R234/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

ZPO §43 Abs2 2.Fall
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Das Fallenlassen eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Ersatz künftiger Schäden aus Körperverletzung gilt als Unterliegen im Prozeß selbst dann, wenn die Einschränkung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgt; § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO ist nicht anwendbar (unter ausdrücklicher Ablehung der hg. Entscheidung vom 23.8.1990, 13 R 144/90 veröffentlicht in WR 489).Das Fallenlassen eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Ersatz künftiger Schäden aus Körperverletzung gilt als Unterliegen im Prozeß selbst dann, wenn die Einschränkung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgt; Paragraph 43, Absatz 2, 2.Fall ZPO ist nicht anwendbar (unter ausdrücklicher Ablehung der hg. Entscheidung vom 23.8.1990, 13 R 144/90 veröffentlicht in WR 489).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R155/01a. Diese ist nunmehr unter RW0000550 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000047

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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