Norm
ZPO §41 D3Rechtssatz
Trotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch, wenn er mit den Eventualbegehren durchdringt und beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden.
Anmerkung
Zur jüngeren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0110839.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109703Im RIS seit
28.03.1998Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023