RS OGH 1997/2/9 40R79/97g

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Veröffentlicht am 09.02.1997
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Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

§ 43 Abs 2 ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des § 43 Abs 2 ZPO nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000006

Dokumentnummer

JJR_19970209_LG00003_04000R00079_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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