Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
§ 43 Abs 2 ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des § 43 Abs 2 ZPO nicht in Anspruch nehmen.Paragraph 43, Absatz 2, ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000006Dokumentnummer
JJR_19970209_LG00003_04000R00079_97G0000_001