RS OGH 1997/2/9 40R79/97g

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Veröffentlicht am 09.02.1997
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

§ 43 Abs 2 ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des § 43 Abs 2 ZPO nicht in Anspruch nehmen.Paragraph 43, Absatz 2, ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000006

Dokumentnummer

JJR_19970209_LG00003_04000R00079_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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