RS OGH 2020/4/21 12R168/01s, 11R46/20W

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen.Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 12 R 168/01s
    Entscheidungstext OLG Wien 25.10.2001 12 R 168/01s
  • 11 R 46/20W
    Entscheidungstext OLG Wien 21.04.2020 11 R 46/20W
    Beisatz: Nur: Für die Bewertung, ob eine Überklagung vorliegt, waren die Teilzahlungen der Beklagten auszublenden und die vom Kläger insgesamt begehrten Beträge mit den festgestellten Schadenshöhen zu vergleichen. (T1)

Schlagworte

Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000480

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten