Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Krauss und Dr. Spenling in der Rechtssache der klagenden Partei ***** S*****, geboren *****, Schüler, *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) ***** K*****, Schüler, ***** 2.) I*****, 3.) ***** G*****, *****, alle vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge der Kostenrekurse beider Seiten gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.8.1995, 24 Cg 41/93p-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird dem Rekurs der beklagten Parteien t e i l w e i s e F
o l g e gegeben und das angefochtene Urteil dahin a b g e ä n d e r
t , daß es zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.565,54 bestimmten Verfahrenskosten (darin S 1.134,20 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen)."
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Am 23.5.1990 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Mitfahrer eines vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten und vom Drittbeklagten gehaltenen Motorfahrrades verletzt wurde.
Nachdem die Beklagten dem Kläger schon vor Klagseinbringung S 40.000,-- an Schmerzengeld bezahlt hatten, begehrte der Kläger mit seiner Klage den Zuspruch weiterer S 40.000,-- an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle (künftigen) Schäden aus dem Unfall. Der Erstbeklagte sei zwischen zwei Blumentrögen durchgefahren und dabei mit einem der Blumentröge kollidiert. Dabei habe der Kläger einen offenen Unterschenkelbruch (Bruch des linken Schien- und Wadenbeines) und Rißquetschwunden am linken Unterschenkel erlitteen. Dauerfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Erstbeklagte habe den Unfall verschuldet, weil er das Fahrzeug nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gelenkt habe.
Die Beklagten bezahlten nach Einbringung der Klage das darin geforderte Schmerzengeld. In der Klagebeantwortung beantragten sie, das noch verbleibende Feststellungsbegehren abzuweisen, da Dauerfolgen beim Kläger nicht zu befürchten seien. Im übrigen habe der Kläger den Unfall zur Hälfte mitverschuldet, da der Erstbeklagte die Fahrstrecke zwischen den Blumentrögen mit seinem Wissen und seiner Zustimmung gewählt habe.
In der Tagsatzung vom 4.5.1993 schränkte der Kläger im Hinblick auf die mittlerweile geleistete Zahlung der Beklagten die Klage um das Zahlungsbegehren ein und hielt nur mehr das Feststellungsbegehren aufrecht. In der Tagsatzung vom 8.5.1995 ließ er auch das Feststellungsbegehren fallen und schränkte sein Begehren auf Kosten ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 7.560,-- an Barauslagen zu ersetzen.
Es traf die auf den Seiten 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die sich - soweit sie im Rekursverfahren von Interesse sind - wie folgt zusammenfassen lassen:
Auf Grund der unfallsbedingten Verletzungen hatte der Kläger insgesamt (gerafft) 5 Tage starke, 13 Tage mittelstarke und 79 Tage leichte Schmerzen. Die unfallsbedingten Verletzungen und der Genesungsverlauf ergaben den Verdacht auf eine Knieinnengelenksverletzung, sodaß beim Kläger schließlich im orthopädischen Spital Speising eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt wurde. In deren Zusammenhang erlitt der Kläger weitere zwei Tage starke, drei Tage abklingende mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen. Die unfallsbedingten Verletzungen des Klägers sind ausgeheilt, eine Wiederbehandlungsnotwendigkeit ist nicht gegeben, ein Dauerschaden liegt nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß der Kläger mit seinem - von den Beklagten erfüllten - Schmerzengeldbegehren als siegreich anzusehen sei. Mit dem Feststellungsbegehren wäre er hingegen nicht durchgedrungen, weil ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nicht gegeben sei. Da der Kläger das Feststellungsbegehren mit S 40.000,-- bewertet habe, sei er mit der Hälfte seines ursprünglichen Begehrens durchgedrungen, sodaß im Sinne § 43 Abs.1 ZPO mit Kostenaufhebung vorzugehen gewesen sei. Im Sinne der zitierten Bestimmung seien dem Kläger aber die Hälfte der von ihm bestrittenen Pauschalgebühr und der von ihm getragenen Sachverständigenkosten zuzusprechen.In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß der Kläger mit seinem - von den Beklagten erfüllten - Schmerzengeldbegehren als siegreich anzusehen sei. Mit dem Feststellungsbegehren wäre er hingegen nicht durchgedrungen, weil ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nicht gegeben sei. Da der Kläger das Feststellungsbegehren mit S 40.000,-- bewertet habe, sei er mit der Hälfte seines ursprünglichen Begehrens durchgedrungen, sodaß im Sinne Paragraph 43, Absatz eins, ZPO mit Kostenaufhebung vorzugehen gewesen sei. Im Sinne der zitierten Bestimmung seien dem Kläger aber die Hälfte der von ihm bestrittenen Pauschalgebühr und der von ihm getragenen Sachverständigenkosten zuzusprechen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Rekurse beider Seiten.
Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Zuspruches sämtlicher von ihm verzeichneter Prozeßkosten abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, das Urteil im Sinne des Zuspruches der von ihnen ab der Verhandlung vom 4.5.1993 verzeichneten Kosten abzuändern.
Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt, jenem der Beklagten kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Auf Grund der mehrfachen Einschränkungen der Klage ist das erstinstanzliche Verfahren in drei Abschnitte zu gliedern:
Im ersten Abschnitt - bis zur Einschränkung der Klage auf das Feststellungsbegehren - hat der Kläger mit seinem Schmerzengeldbegehren - das ja von den Beklagten erfüllt wurde - zur Gänze obsiegt. Mit seinem Feststellungsbegehren ist der Kläger hingegen von Anfang an als unterliegend anzusehen.
Ein Feststellunsbegehren kann nur dann erfolgreich sein, wenn ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung steht; dieses Feststellungsinteresse ist - soweit hier von Interesse - dann zu bejahen, wenn beim Kläger Dauerfolgen des Unfalls zurückblieben bzw. wenn die Möglichkeit künftiger Unfallfolgen nicht auszuschließen ist (ZVR 1980/289, ZVR 1980/151 u.v.a.). Die Behauptung des Klägers, Dauerfolgen seien nicht auszuschließen, wurde aber im Beweisverfahren nicht erwiesen. Vielmehr hat das Erstgericht festgestellt, daß die unfallsbedingten Verletzungen des Klägers ausgeheilt sind, eine Wiederbehandlungsnotwendigkeit nicht gegeben ist und ein Dauerschaden nicht vorliegt. Diesem Ergebnis des Beweisverfahrens trug der Kläger dadurch Rechnung, daß er sein Feststellungsbegehren in der Tagsatzung vom 8.5.1995 fallen ließ. Daß das Feststellungsinteresse erst während des Verfahrens weggefallen sei, hat er mit keinem Wort behauptet. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den erstgerichtlichen Feststellungen: Danach erlitt der Kläger zum letzten Mal unfallsbedingte Schmerzen im Zusammenhang mit der an ihm durchgeführten Arthroskopie, bei der im übrigen keine unfallskausalen Verletzungen mehr objektiviert werden konnten (Seite 3 im Ergänzungsgutachten ON 25). Diese Arthroskopie fand jedoch bereits im November 1991 statt, also deutlich mehr als ein Jahr vor der Klagseinbringung im Februar 1993.
Der Kläger vermißt in diesem Zusammenhang Feststellungen, wonach bei ihm "seit dem 20.10.1991 verstärkt Schmerzen auftraten" und wonach sich "diese Kniegelenksbeschwerden erklären ließen" (?). Feststellungen über die Zeit vor Klagseinbringung sind aber für die Entscheidung ohne jede Bedeutung. Für die Zeit nach der Arthroskopie hat aber das Erstgericht ohnedies die oben wiedergegebenen Feststellungen getroffen, die im Rekursverfahren nicht bekämpfbar sind, an deren Richtigkeit zu zweifeln aber nach den Beweisergebnissen ohnehin kein Anlaß besteht.
Dessen ungeachtet beharrt der Kläger darauf, er sei hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht als unterlegen anzusehen. Dies begründet er damit, daß er - nicht zuletzt wegen seiner Minderjährigkeit - zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht in der Lage gewesen sei, den Umfang seiner unfallsbedingten Verletzungen selbst abzuschätzen. Gleiches gelte für seinen gesetzlichen Vertreter und für das Pflegschaftsgericht. Erst durch die im Verfahren eingeholten Gutachten habe sich herausgestellt, daß glücklicherweise mit keinem Dauerschaden gerechnet werden müsse. Daß es dafür drei Ergänzungsgutachten bedurft habe, liege aber nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Damit komme aber § 43 Abs.2 ZPO zur Anwendung, der zwar nur vom "Betrag" der erhobenen Forderung spreche, der aber auch auf in der Zukunft entstehende Schadensbeträge in noch ungewisser Höhe - und damit auf Feststellungsbegehren - angewendet werden könne. Da die Bewertung des Feststellungsbegehrens mit S 40.000,-- durchaus angemessen sei, schade dem Kläger die Einschränkung um das Begehren auf Feststellung im Sinne des § 43 Abs.2 ZPO nicht, sodaß er Anspruch auf vollen Kostenersatz habe.Dessen ungeachtet beharrt der Kläger darauf, er sei hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht als unterlegen anzusehen. Dies begründet er damit, daß er - nicht zuletzt wegen seiner Minderjährigkeit - zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht in der Lage gewesen sei, den Umfang seiner unfallsbedingten Verletzungen selbst abzuschätzen. Gleiches gelte für seinen gesetzlichen Vertreter und für das Pflegschaftsgericht. Erst durch die im Verfahren eingeholten Gutachten habe sich herausgestellt, daß glücklicherweise mit keinem Dauerschaden gerechnet werden müsse. Daß es dafür drei Ergänzungsgutachten bedurft habe, liege aber nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Damit komme aber Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zur Anwendung, der zwar nur vom "Betrag" der erhobenen Forderung spreche, der aber auch auf in der Zukunft entstehende Schadensbeträge in noch ungewisser Höhe - und damit auf Feststellungsbegehren - angewendet werden könne. Da die Bewertung des Feststellungsbegehrens mit S 40.000,-- durchaus angemessen sei, schade dem Kläger die Einschränkung um das Begehren auf Feststellung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht, sodaß er Anspruch auf vollen Kostenersatz habe.
Im Gegensatz dazu kommt es nach Ansicht des Rekursgerichtes auf die Frage, ob der Kläger die mangelnde Berechtigung seines Feststellungsbegehrens vor Einholung der Sachverständigengutachten erkennen konnte, nicht an. Nach Meinung des erkennenden Senates ist nämlich § 43 Abs.2 ZPO - soweit er den Fall regelt, daß der Betrag der erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war (§ 43 Abs.2 zweiter Fall ZPO) - auf Feststellungsbegehren nicht anwendbar.Im Gegensatz dazu kommt es nach Ansicht des Rekursgerichtes auf die Frage, ob der Kläger die mangelnde Berechtigung seines Feststellungsbegehrens vor Einholung der Sachverständigengutachten erkennen konnte, nicht an. Nach Meinung des erkennenden Senates ist nämlich Paragraph 43, Absatz 2, ZPO - soweit er den Fall regelt, daß der Betrag der erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war (Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO) - auf Feststellungsbegehren nicht anwendbar.
Dem Rekurswerber ist zuzugestehen, daß in der Rechtsprechung auch der gegenteilige Standpunkt vertreten wurde (vgl. vor allem die im Rekurs zitierte Entscheidung des OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 = WR 489). Dieser Meinung vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Die Anwendung des § 43 Abs.2 zweiter Fall ZPO setzt voraus, daß nicht der Grund des Anspruches, sondern nur seine Höhe strittig ist. Das Gesetz spricht ausdrücklich vom "Betrag" der erhobenen Forderung und von der "Ausmittlung" durch einen Sachverständigen (M.Bydlinski, Kostenersatz 248; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 10 zu § 43). Der Höhe nach kann aber ein Feststellungsbegehren nicht strittig sein. Die Entscheidung über ein solches Begehren ist daher immer eine Entscheidung über den Grund des Anspruches, auf die aber § 43 Abs.2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (3 Ob 187/74).Dem Rekurswerber ist zuzugestehen, daß in der Rechtsprechung auch der gegenteilige Standpunkt vertreten wurde vergleiche vor allem die im Rekurs zitierte Entscheidung des OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 = WR 489). Dieser Meinung vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO setzt voraus, daß nicht der Grund des Anspruches, sondern nur seine Höhe strittig ist. Das Gesetz spricht ausdrücklich vom "Betrag" der erhobenen Forderung und von der "Ausmittlung" durch einen Sachverständigen (M.Bydlinski, Kostenersatz 248; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 10 zu Paragraph 43,). Der Höhe nach kann aber ein Feststellungsbegehren nicht strittig sein. Die Entscheidung über ein solches Begehren ist daher immer eine Entscheidung über den Grund des Anspruches, auf die aber Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (3 Ob 187/74).
Damit ist für den ersten Abschnitt des Verfahrens - so wie die Beklagten in ihrem Rekurs geltend machen - davon auszugehen, daß der Kläger mit seinem in diesem Abschnitt erhobenen Begehren zur Hälfte durchgedrungen ist. Im Sinne § 43 Abs.1 ZPO sind daher die in diesem Abschnitt aufgelaufenen Kosten gegeneinander aufzuheben. Dies gilt aber nicht für die Barauslagen i.S. § 43 Abs.1 letzter Satz ZPO. Diese sind dem Kläger vielmehr zur Hälfte zuzusprechen. Dies betrifft aber nur die von ihm getragene Pauschalgebühr, da die von ihm aufgewendeten Sachverständigengebühren erst im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufen sind. Im ersten Verfahrensabschnitt hat daher der Kläger Anspruch auf Ersatz der halben von ihm getragenen Pauschalgebühr, also auf S 1.320,--.Damit ist für den ersten Abschnitt des Verfahrens - so wie die Beklagten in ihrem Rekurs geltend machen - davon auszugehen, daß der Kläger mit seinem in diesem Abschnitt erhobenen Begehren zur Hälfte durchgedrungen ist. Im Sinne Paragraph 43, Absatz eins, ZPO sind daher die in diesem Abschnitt aufgelaufenen Kosten gegeneinander aufzuheben. Dies gilt aber nicht für die Barauslagen i.S. Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Diese sind dem Kläger vielmehr zur Hälfte zuzusprechen. Dies betrifft aber nur die von ihm getragene Pauschalgebühr, da die von ihm aufgewendeten Sachverständigengebühren erst im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufen sind. Im ersten Verfahrensabschnitt hat daher der Kläger Anspruch auf Ersatz der halben von ihm getragenen Pauschalgebühr, also auf S 1.320,--.
Im zweiten Verfahrensabschnitt - ab Beginn der Tagsatzung vom 4.5.1993 (§ 12 Abs.3 RATG) - war Gegenstand des Verfahrens nur mehr das Feststellungsbegehren. Mit diesem ist der Kläger - wie gezeigt - zur Gänze unterlegen. In diesem Abschnitt haben die Beklagten daher Anspruch auf vollen Kostenersatz. Die für die Tagsatzung vom 14.6.1994 verzeichneten Kosten sind ihnen jedoch nur teilweise zuzusprechen, da diese Tagsatzung nicht - wie verzeichnet - zwei Stunden, sondern nur eine Stunde dauerte.Im zweiten Verfahrensabschnitt - ab Beginn der Tagsatzung vom 4.5.1993 (Paragraph 12, Absatz 3, RATG) - war Gegenstand des Verfahrens nur mehr das Feststellungsbegehren. Mit diesem ist der Kläger - wie gezeigt - zur Gänze unterlegen. In diesem Abschnitt haben die Beklagten daher Anspruch auf vollen Kostenersatz. Die für die Tagsatzung vom 14.6.1994 verzeichneten Kosten sind ihnen jedoch nur teilweise zuzusprechen, da diese Tagsatzung nicht - wie verzeichnet - zwei Stunden, sondern nur eine Stunde dauerte.
Der dritte Verfahrensabschnitt umfaßt die Tagsatzung vom 8.5.1995, zu deren Beginn das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt wurde. Auch in diesem Abschnitt haben die Beklagten grundsätzlich Anspruch auf vollen Kostenersatz. Auch hier bedarf es aber einer Reduktion der von ihnen verzeichneten Kosten, da in diesem Abschnitt nur mehr von einer Bemessungsgrundlage von S 10.000,-- (§ 12 Abs.4 lit.b RATG) auszugehen ist.Der dritte Verfahrensabschnitt umfaßt die Tagsatzung vom 8.5.1995, zu deren Beginn das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt wurde. Auch in diesem Abschnitt haben die Beklagten grundsätzlich Anspruch auf vollen Kostenersatz. Auch hier bedarf es aber einer Reduktion der von ihnen verzeichneten Kosten, da in diesem Abschnitt nur mehr von einer Bemessungsgrundlage von S 10.000,-- (Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG) auszugehen ist.
Insgesamt errechnen sich daher die den Beklagten zustehenden Kosten mit S 7.885,54. Nach Abzug der dem Kläger zustehenden halben Pauschalgebühr verbleibt daher der im Spruch ersichtliche Kostenzuspruch an die Beklagten.
In teilweiser Stattgebung des Rekurses der Beklagten war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten des Klägers gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten des Klägers gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.
Die Beklagten haben für ihren Rekurs keine Kosten verzeichnet.
Daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:01600R00180.95.1024.000Dokumentnummer
JJT_19951024_OLG0009_01600R00180_9500000_000