Norm
ZPO §43 Abs2 zweiter FallRechtssatz
Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb § 43 Abs 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489).Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb Paragraph 43, Absatz 2,, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 49/02i. Diese ist nunmehr unter RW0000697 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000028Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011