RS OGH 1995/10/24 16R180/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ZPO §43 Abs2 zweiter Fall
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb § 43 Abs 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489).Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb Paragraph 43, Absatz 2,, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 49/02i. Diese ist nunmehr unter RW0000697 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000028

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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