Norm: ZPO §41ZPO §178
Rechtssatz: Für die Einbringung eines "leeren" Einspruches und eines nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatzes steht insgesamt ein Kostenersatz nur für einen Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu; dies gilt auch dann, wenn mit dem "leeren" Einspruch eine Vertretungsanzeige verbunden ist. Entscheidungstexte 6 R 6/06h Entscheidungstext LG RIED 31.01.2006 6 R ... mehr lesen...
Norm: ZPO §244ZPO §248KO §6ZPO §41
Rechtssatz: Wurde eine Klage im Mahnverfahren nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten eingebracht, muss der Masseverwalter Einspruch erheben, der nach TP 2 RATG zu honorieren ist. Entscheidungstexte 9 Ra 126/05y Entscheidungstext OLG Wien 30.01.2006 9 Ra 126/05y European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Im Sinne der dritten Variante der hg. Entscheidung 36 R 335/01k (RIS-Justiz RSP 0000013) und der höchstgerichtlichen Entscheidung 9 ObA 54/98a (RIS-Justiz RS 0036203) ist es dann, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, uU ohne Bedeutung ist, ob sich die Partei eines Rechtsanwalts bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat (hier: Wohnort Traismauer, Gerichtsort St. ... mehr lesen...
Norm: RATG §23ABGB §1333 Abs3ZPO §41ZPO §54
Rechtssatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere
Norm: für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Recht... mehr lesen...
Norm: ZPO §41
Rechtssatz: Die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, die - durch gemeinsame Einklagung oder durch Klagsausdehnung - auch gemeinsam erhoben werden könnten, ist zwar grundsätzlich nur soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, als damit nicht objektiv Mehrkosten gegenüber der gemeinsamen Geltendmachung entstehen. Das gilt aber nur so lange, als nicht eine Verbindung der Verfahren nach § 187 Abs 1 ZPO (allenfal... mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §46
Rechtssatz: Werden mehrere Beklagte als Solidarschuldner in Anspruch genommen, so stehen bereits gegen einen - aufgrund eines Versäumungsurteiles unterliegenden - Beklagten die vollen Kosten, allerdings ohne Streitgenossenzuschlag, zu. (Abgehen von 4 R 53/94 = RZ 1996/1 = EvBl 1995/44) Entscheidungstexte 4 R 108/05x Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.05.2005 4... mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §178
Rechtssatz: Für die Einbringung eines "leeren" Einspruches und eines nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatzes steht insgesamt ein Kostenersatz nur für einen Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu. Seit der Zivilverfahrensnovelle 2002 wird - zumindest - von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein. Entschei... mehr lesen...