RS OGH 2005/10/6 2R139/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2005
beobachten
merken

Norm

ZPO §41
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, die - durch gemeinsame Einklagung oder durch Klagsausdehnung - auch gemeinsam erhoben werden könnten, ist zwar grundsätzlich nur soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, als damit nicht objektiv Mehrkosten gegenüber der gemeinsamen Geltendmachung entstehen. Das gilt aber nur so lange, als nicht eine Verbindung der Verfahren nach § 187 Abs 1 ZPO (allenfalls in Verbindung mit § 31a Abs 2 JN) möglich ist.Die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, die - durch gemeinsame Einklagung oder durch Klagsausdehnung - auch gemeinsam erhoben werden könnten, ist zwar grundsätzlich nur soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, als damit nicht objektiv Mehrkosten gegenüber der gemeinsamen Geltendmachung entstehen. Das gilt aber nur so lange, als nicht eine Verbindung der Verfahren nach Paragraph 187, Absatz eins, ZPO (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 31 a, Absatz 2, JN) möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2005:RG0000042

Dokumentnummer

JJR_20051006_OLG0639_00200R00139_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten