RS OGH 2006/1/31 6R6/06h

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Rechtssatz

Für die Einbringung eines "leeren" Einspruches und eines nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatzes steht insgesamt ein Kostenersatz nur für einen Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu; dies gilt auch dann, wenn mit dem "leeren" Einspruch eine Vertretungsanzeige verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2006:RRD0000021

Dokumentnummer

JJR_20060131_LG00469_00600R00006_06H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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