Norm: ZPO §41
Rechtssatz: Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist eine Vertagungsbitte, da die Verhinderung des Parteienvertreters einen allein im Bereich dieser Partei gelegenen Umstand darstellt, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf. Entscheidungstexte 1 Ob 128/06i Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 128/06i ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §54 Abs2EuGVVO Art54
Rechtssatz: Für Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO besteht im Titelverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz. Entscheidungstexte 7 Ra 52/06f Entscheidungstext OLG Graz 26.07.2006 7 Ra 52/06f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2006:RG0000045 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333ZPO §41 A1
Rechtssatz: Bezieht sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann, so hängt ihr Schicksal nicht vom Erfolg bei der Durchsetzung der anderen Teilforderung ab, auch wenn die Teilforderungen zusammenzurechnen wären, würden sie gemeinsam eingeklagt. Damit fällt der tragende Grund für die Akzessorietät der Kostenforderung weg, s... mehr lesen...
Norm: AHG §8RATG §23ZPO §41 B1
Rechtssatz: Das Aufforderungsschreiben gemäß § 8 AHG fällt im Fall eines Amtshaftungsprozesses über die Hauptsache als anwaltliche Nebenleistung unter den tariflichen Einheitssatz (so schon OLG Wien 14 R 122/05 und 14 R 70/99p). Entscheidungstexte 1 Ob 111/06i Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 111/06i 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §17ZPO §19ZPO §234ZPO §41
Rechtssatz: Wird eine Sache oder eine Forderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert oder abgetreten, so kann der Erwerber nur mit Zustimmung des Gegners in den prozess eintreten. Stimmt der Gegner nicht zu, kann sich der Ewerber dem Verfahren als (streitgenössischer) Nebenintervenient anschließen, weil sich die Urteilswirkungen au ihn beziehen. In einem solchen Fall kann (muss aber nicht) der Verä... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs1ZPO §41RATG §16
Rechtssatz: Bei Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht hat im Gegensatz zur Klagseinschränkung die beklagte Partei Anspruch auf vollen Kostenersatz. Kopierkosten sind als Auslagen ersatzfähig und fallen nicht unter §23 RATG (Einheitssatz). Sie sind zu bescheinigen und nach Notwendigkeit und Angemessenheit zuzuerkennen. Entscheidungstexte 5 R 12/06p ... mehr lesen...