RS OGH 2006/11/30 21R405/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

ZPO §41. RATG TP3A. ZPO §50. ZPO §388Abs.3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Für die Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Befundaufnahme nach TP 3 A III RAT gebührt eine zeitabhängige Entlohnung auf der Grundlage der TP 3 A II RAT. Eine pauschale Entlohnung ist nicht begründet. Im Beweissicherungsverfahren besteht für einen erfolgreichen Kostenrekurs ein Kostenersatzanspruch nach den §§ 40 ffFür die Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Befundaufnahme nach TP 3 A römisch drei RAT gebührt eine zeitabhängige Entlohnung auf der Grundlage der TP 3 A römisch zwei RAT. Eine pauschale Entlohnung ist nicht begründet. Im Beweissicherungsverfahren besteht für einen erfolgreichen Kostenrekurs ein Kostenersatzanspruch nach den Paragraphen 40, ff

ZPO.

Aktivzitate: Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 602

2 R 204/06z, 2 R 223/06v je LG Feldkirch

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000057

Dokumentnummer

JJR_20061130_LG00199_02100R00405_06A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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