Norm: RDG §15 Abs2StPO §72
Rechtssatz: Hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden und hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes, der nach der gültigen Geschäftsverteilung als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, angezeigt, dass er als ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Vorsitzender des Personalsenates, der die Reihung des Disziplinarbeschuldi... mehr lesen...
Norm: StPO §67 AStPO §68StPO §69StPO §72
Rechtssatz: Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren
Gründe: in den §§ 67 bis 69 StPO aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung (im selben Straffall) genannt wird. Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung d... mehr lesen...
Norm: MRK Art50StPO §72
Rechtssatz: Im Urteil des EuGHMR, das eine Entscheidung oder Maßnahme in einem Verfahren vor einem bestimmten inländischen Gericht ganz oder teilweise für im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus der MRK stehend erklärt (Art 50 MRK), liegt kein Grund, welcher es generell zuläßt, die volle Unbefangenheit anderer als in diesem Verfahren tätiger Richter in Zweifel zu ziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs2 BStPO §68 Abs2StPO §72StPO §181 Abs3 Satz2StPO §281 Abs1 Z1MRK Art6 Abs1 II3
Rechtssatz: Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach § 181 Abs 3 zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger... mehr lesen...
Norm: FinStrG §93 Abs1StPO §68StPO §69StPO §72
Rechtssatz: Da die taxativen gerichtlichen Ausschließungsbestimmungen der §§ 68, 69 StPO die (faktisch einer untersuchungsrichterlichen Tätigkeit gleichkommende) Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls gemäß § 93 Abs 1 FinStrG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht als Ausschlußgrund berücksichtigen, war nur die Befangenheit des Mitglieds des Obersten Gerichtshofes festzustellen.... mehr lesen...
Norm: RDG §115 Abs2StPO §72
Rechtssatz: Die Tatsache, daß fünf Richter des Oberlandesgerichtes mit der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Strafsache bereits befaßt waren und drei von ihnen in Stattgebung einer Berufung des öffentlichen Anklägers den Schuldspruch gefällt haben, vermag für sich allein einen Befangenheitsgrund hinsichtlich der übrigen Richter des Oberlandesgerichtes, insbesondere auch in Ansehung seines Präsidenten, nicht... mehr lesen...
Norm: StPO §43 B ffStPO §72StPO §73
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (§ 73 StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Aus einer Aktenübersendung in Erfüllung eines Amtshilfeersuchens (vgl Art 22 B-VG) kann keine Befangenheit abgeleitet werden. Entscheidungstexte 15 Os 178/95 Entscheidungstext OGH 11.01.1996 15 Os 178/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096944 Dokumentnumme... mehr lesen...