Norm
StPO §43 Abs2 BRechtssatz
Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach § 181 Abs 3 zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger/Kodek StPO7, § 181 Anm III mwN; vergleiche auch ÖJZ-MRK 1993/28, 1993/37, 1995/1).Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach Paragraph 181, Absatz 3, zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger/Kodek StPO7, Paragraph 181, Anmerkung römisch drei mwN; vergleiche auch ÖJZ-MRK 1993/28, 1993/37, 1995/1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109313Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011