Norm: StPO §71 Abs1StPO §72StPO §74 Abs3
Rechtssatz: Mit Stattgebung einer Befangenheitsanzeige (oder auch einer Ablehnung durch einen Beteiligten) eines Richters wird eine zwar nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 71 Abs 1 StPO erfasste, aber sonst gleichrangig an die Seite der Ausschließungsgründe tretende Gegebenheit geschaffen (§ 72 Abs 1 StPO), sodass der Richter in der betreffenden Strafsache durch einen anderen zu ersetzen ist (vgl §... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Die Entscheidung des abgelehnten Richters vor rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages kann das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses nicht hindern, wenn eine unaufschiebbare vorläufige Maßnahme zu treffen ist. Entscheidungstexte 14 Bkd 8/02 Entscheidungstext OGH 18.11.2002 14 Bkd 8/02 Europ... mehr lesen...
Norm: StPO §62StPO §72
Rechtssatz: Dass ein Richter des zuständigen Gerichtshofes als Subsidiarankläger auftritt, stellt auch nach der Novelle BGBl I 1999/55 keinen Delegierungsgrund dar; bei allenfalls daraus resultierender Befangenheit eines zuständigen Richters ist nach §§ 72 ff StPO zu verfahren. Entscheidungstexte 14 Os 126/01 Entscheidungstext OGH 27.11.2001 14 Os 126/01 ... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2StPO §72
Rechtssatz: Die Führung der Dienstaufsicht, mag sie auch mit Ermahnungen und Überwachungen hinsichtlich der Erledigung von Aktenrückständen verbunden sein, stellt für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund dar, zumal einschneidende Schritte (hier Herabsetzung der Dienstbeschreibung und Erstattung der Disziplinaranzeige) erst nach der Amtszeit des damaligen OLG-Präsidenten gesetzt wurden. Entscheid... mehr lesen...