Norm
StPO §62Rechtssatz
Dass ein Richter des zuständigen Gerichtshofes als Subsidiarankläger auftritt, stellt auch nach der Novelle BGBl I 1999/55 keinen Delegierungsgrund dar; bei allenfalls daraus resultierender Befangenheit eines zuständigen Richters ist nach §§ 72 ff StPO zu verfahren.Dass ein Richter des zuständigen Gerichtshofes als Subsidiarankläger auftritt, stellt auch nach der Novelle BGBl römisch eins 1999/55 keinen Delegierungsgrund dar; bei allenfalls daraus resultierender Befangenheit eines zuständigen Richters ist nach Paragraphen 72, ff StPO zu verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115917Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0140OS00126_0100000_001