RS OGH 2008/10/14 13Ns9/01, 13Ns62/07g, 11Ns80/07i, 12Ns65/07s, 6Ob93/08g, 4Nc11/08t, 4Nc10/08w, 8Nc

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Rechtssatz

Die Führung der Dienstaufsicht, mag sie auch mit Ermahnungen und Überwachungen hinsichtlich der Erledigung von Aktenrückständen verbunden sein, stellt für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund dar, zumal einschneidende Schritte (hier Herabsetzung der Dienstbeschreibung und Erstattung der Disziplinaranzeige) erst nach der Amtszeit des damaligen OLG-Präsidenten gesetzt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115047

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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