Norm
StPO §71 Abs1Rechtssatz
Mit Stattgebung einer Befangenheitsanzeige (oder auch einer Ablehnung durch einen Beteiligten) eines Richters wird eine zwar nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 71 Abs 1 StPO erfasste, aber sonst gleichrangig an die Seite der Ausschließungsgründe tretende Gegebenheit geschaffen (§ 72 Abs 1 StPO), sodass der Richter in der betreffenden Strafsache durch einen anderen zu ersetzen ist (vgl § 74 Abs 3 StPO) und sich insoweit aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten hat.Mit Stattgebung einer Befangenheitsanzeige (oder auch einer Ablehnung durch einen Beteiligten) eines Richters wird eine zwar nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 71, Absatz eins, StPO erfasste, aber sonst gleichrangig an die Seite der Ausschließungsgründe tretende Gegebenheit geschaffen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO), sodass der Richter in der betreffenden Strafsache durch einen anderen zu ersetzen ist vergleiche Paragraph 74, Absatz 3, StPO) und sich insoweit aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117601Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0110OS00057_0300000_002