RS OGH 2003/5/13 11Os57/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

StPO §71 Abs1
StPO §72
StPO §74 Abs3
  1. StPO § 71 heute
  2. StPO § 71 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 71 gültig von 17.02.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  4. StPO § 71 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. StPO § 71 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 71 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 71 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Mit Stattgebung einer Befangenheitsanzeige (oder auch einer Ablehnung durch einen Beteiligten) eines Richters wird eine zwar nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 71 Abs 1 StPO erfasste, aber sonst gleichrangig an die Seite der Ausschließungsgründe tretende Gegebenheit geschaffen (§ 72 Abs 1 StPO), sodass der Richter in der betreffenden Strafsache durch einen anderen zu ersetzen ist (vgl § 74 Abs 3 StPO) und sich insoweit aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten hat.Mit Stattgebung einer Befangenheitsanzeige (oder auch einer Ablehnung durch einen Beteiligten) eines Richters wird eine zwar nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 71, Absatz eins, StPO erfasste, aber sonst gleichrangig an die Seite der Ausschließungsgründe tretende Gegebenheit geschaffen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO), sodass der Richter in der betreffenden Strafsache durch einen anderen zu ersetzen ist vergleiche Paragraph 74, Absatz 3, StPO) und sich insoweit aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117601

Dokumentnummer

JJR_20030513_OGH0002_0110OS00057_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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