Norm: StPO §68 Abs2StPO §72StPO §238StPO §281 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Vorangegangene erst-(richterliche) Tätigkeit ist durch § 68 StPO im Licht der Judikatur des OGH abschließend erfasst. § 72 StPO stellt demnach lediglich darauf ab, dass der betroffene Richter nicht allein aus Gründen einer Verflechtung von Verfahren als solcher an einer ausschließlich sachlich ausgerichteten Entscheidung gehindert ist oder ein solcher Anschein be... mehr lesen...
Norm: StPO §72StPO §281 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z4StPO Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Befangenheit bildet keinen Fall der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO, kann aber - Antragstellung in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - Gegenstand einer Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) sein. Entscheidungstexte 12 Os 95/02 Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02 ... mehr lesen...
Norm: StPO §72StPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen ist nicht Sache des Vorsitzenden, sondern eine Entscheidung des Schwurgerichtshofes, also der drei Berufsrichter gemeinsam. Der darüber ergangene Be... mehr lesen...