Norm
StPO §43 B ffRechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (§ 73 StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (Paragraph 73, StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026