RS OGH 2025/11/26 12Ns23/95; 14Ns19/01; 13Ns5/03; 1Präs2690-2073/12g; 16Bkd3/13; 12Ns69/13p; 12Ns42/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (§ 73 StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (Paragraph 73, StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten