TE OGH 2014/6/11 12Ns42/14v

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter über den Antrag der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter über den Antrag der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher wegen Ausschließung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Note vom 7. Mai 2014, AZ 13 Ns 29/14i, beantwortete Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher eine zur Zahl 135 Bl 41/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingebrachte Eingabe von Susanna und Mag. Andreas R*****, soweit die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs tangiert war.

In ihrer Eingabe vom 30. Mai 2014 beantragen die Genannten nun unter offensichtlicher Bezugnahme auf dieses Schreiben die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher „wegen offen sichtbarer Befangenheit“.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers vergleiche RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.

Textnummer

E107601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00042.14V.0611.000

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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