Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2025 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt * wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 59/21 (iVm D 149/22) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. F* und Dr. H* gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2025 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt * wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt, AZ D 59/21 in Verbindung mit D 149/22) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. F* und Dr. H* gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. H* ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. November 2023, GZ D 59/21 (iVm D 149/22)-28, nicht ausgeschlossen.Anwaltsrichter Dr. H* ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. November 2023, GZ D 59/21 in Verbindung mit D 149/22)-28, nicht ausgeschlossen.
Der Antrag auf Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. F* wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 5/25k über die im Spruch erwähnte Berufung zu entscheiden.
Zur Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. H*:
[2] Der Genannte ist Mitglied des zuständigen Senats.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Disziplinarbeschuldigte lehnte diesen Anwaltsrichter „aus Vorsicht“ mit der Begründung ab, dass er (der Disziplinarbeschuldigte) nach dem Anwaltsrichter „unlängst die weitere Vertretung übernommen“ habe. Gründe die geeignet sind, dessen volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO), lassen sich aus diesem pauschalen Argument nicht ableiten. [3] Der Disziplinarbeschuldigte lehnte diesen Anwaltsrichter „aus Vorsicht“ mit der Begründung ab, dass er (der Disziplinarbeschuldigte) nach dem Anwaltsrichter „unlängst die weitere Vertretung übernommen“ habe. Gründe die geeignet sind, dessen volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), lassen sich aus diesem pauschalen Argument nicht ableiten.
Zur Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. F*:
[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219 [insbesondere T3], RS0097075; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4). Eine solche liegt nicht vor, weil Dr. F* nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs kein Mitglied des erkennenden Senats, sondern Ersatzmitglied ist (vgl 12 Ns 13/23t). [4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers vergleiche RIS-Justiz RS0097219 [insbesondere T3], RS0097075; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4). Eine solche liegt nicht vor, weil Dr. F* nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs kein Mitglied des erkennenden Senats, sondern Ersatzmitglied ist vergleiche 12 Ns 13/23t).
Textnummer
E146174European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00076.25K.1126.000Im RIS seit
01.01.2026Zuletzt aktualisiert am
01.01.2026