TE OGH 2017/10/2 12Ns69/17v

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Veröffentlicht am 02.10.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen Dr. Heinrich F*****, AZ D 137/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 2/17v über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Juni 2016, GZ D 137/14-23, zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs sind Mitglieder des zuständigen 26. Senats Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzender, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie – aufgrund des zwischenzeitigen Übertritts des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.-Prof. Dr. Danzl in den dauernden Ruhestand – nunmehr Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als weiterer Richter. Als Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des zuletzt Genannten sieht die Geschäftsverteilung den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer vor.

In seinem Ablehnungsantrag behauptet der Disziplinarbeschuldigte, dass aufgrund des Ausscheidens des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.-Prof. Dr. Danzl zu erwarten sei, dass das Ersatzmitglied Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, hinsichtlich dessen Ausgeschlossenheitsgründe im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vorliegen würden, in den erkennenden Senat als Ersatzmitglied eintreten würde.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.

Textnummer

E119737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00069.17V.1002.000

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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