TE OGH 2012/12/20 11Ns69/12d

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter über den Antrag der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter über den Antrag der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel wegen Ausschließung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012, GZ 12 Ns 69/12m-2, wies der Oberste Gerichtshof Anträge der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung von Mitgliedern des Senats 15 des Obersten Gerichtshofs zurück.

              In ihrer Eingabe vom 12. November 2012 beantragen die Genannten unter Bezugnahme auf diese Entscheidung nunmehr die Ablehnung der über den genannten Ablehnungsantrag entschieden habenden Mitglieder des Senats 12.

Rechtliche Beurteilung

              Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung der genannten Mitglieder des Senats 12 nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers vergleiche RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7). Da eine solche in Ansehung der genannten Mitglieder des Senats 12 nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.

              Bleibt anzumerken, dass die von den Einschreitern weiters beantragte Nichtigerklärung von Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Textnummer

E103208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110NS00069.12D.1220.000

Im RIS seit

07.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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