TE OGH 2012/10/18 12Ns69/12m

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter über den Antrag der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter über den Antrag der Susanna und des Mag. Andreas R***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz wegen Ausschließung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 22. August 2012, GZ 15 Os 91/12i, 92/12m-4, wies der Oberste Gerichtshof Beschwerden von Susanna und Mag. Andreas R***** in der Strafsache gegen Dr. Ernst T***** und andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Bl 26/11a des Landesgerichts Wiener Neustadt, zurück.Mit Beschluss vom 22. August 2012, GZ 15 Os 91/12i, 92/12m-4, wies der Oberste Gerichtshof Beschwerden von Susanna und Mag. Andreas R***** in der Strafsache gegen Dr. Ernst T***** und andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Bl 26/11a des Landesgerichts Wiener Neustadt, zurück.

In ihrer Eingabe vom 20. September 2012 beantragen die Genannten nun unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die Ablehnung aller Mitglieder des Senats 15 des Obersten Gerichtshofs „wegen offen sichtbarer Befangenheit“.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung der genannten Mitglieder des Senats 15 des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers vergleiche RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7). Da eine solche in Ansehung der genannten Mitglieder des Senats 15 des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.

Textnummer

E102260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00069.12M.1018.000

Im RIS seit

24.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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