RS OGH 2020/12/9 13Ns27/99, 13Ns20/03, 11Os74/03, 13Ns5/04, 11Os31/05a (11Os32/05y), 14Ns76/05w, 11O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

StPO §67 A
StPO §68
StPO §69
StPO §72
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 68 heute
  2. StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 68 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 68 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 68 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 68 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 69 heute
  2. StPO § 69 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StPO § 69 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 69 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren Gründe in den §§ 67 bis 69 StPO aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung (im selben Straffall) genannt wird. Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen.Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren Gründe in den Paragraphen 67 bis 69 StPO aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung (im selben Straffall) genannt wird. Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0112903">13 Ns 27/99
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 13 Ns 27/99
  • RS0112903">13 Ns 20/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
    Ähnlich
  • RS0112903">11 Os 74/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 74/03
    nur: Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen. (T1)
  • RS0112903">13 Ns 5/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Ns 5/04
    Auch; Beisatz: Hier: Dass sich ein Richter in einer die Schuldfrage betreffenden Vorentscheidung bzw einer Zwischenerledigung im Disziplinarverfahren auf der Basis der damaligen Prozesslage eine Meinung über den Fall und den dort zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand bilden musste, begründet für sich allein keine Befangenheit im Verfahren über eine Kostenbeschwerde. (T2)
  • RS0112903">11 Os 31/05a
    Entscheidungstext OGH 03.05.2005 11 Os 31/05a
    Auch; nur T1
  • RS0112903">14 Ns 76/05w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 14 Ns 76/05w
    Auch; nur T1
  • RS0112903">11 Os 104/04
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorwurf der Befangenheit eines Berufsrichters wegen einer gegenüber einem Reporter getätigten in einem Zeitungsartikel erschienenen Äußerung über das laufende Verfahren. (T3)
  • RS0112903">13 Ns 43/07p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Ns 43/07p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines gemäß § 69 Z 3 StPO ausgeschlossenen Richters als Stimmführer. (T4)
  • RS0112903">15 Os 112/20i
    Entscheidungstext OGH 09.12.2020 15 Os 112/20i
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112903

Im RIS seit

14.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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