Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB über die Erklärung des Beschuldigten, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Erwin F***** wegen Befangenheit abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Erklärung des Beschuldigten, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Erwin F***** wegen Befangenheit abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Erwin F***** ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache hat der Beschuldigte Alexander F***** mit unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteter Telefaxeingabe (datiert mit 10.Mai 1996) - welche auch eine gesondert zu erledigende Grundrechtsbeschwerde sowie Anträge, für deren Erledigung keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofes besteht, enthält - die Ablehnung des (angeblich mit noch offenen Dienstaufsichtsbeschwerden befaßten) Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 4 zu § 72).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 72,).
Da die vom Einschreiter aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, eine von Dr.F***** im Rahmen der Justizverwaltung gefällte Entscheidung sei "aus Gründen der puren Abneigung gegen den Beschwerdeführer" getroffen worden, diesen Ablehnungskriterien nicht entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120NS00010.96.0627.000Dokumentnummer
JJT_19960627_OGH0002_0120NS00010_9600000_000