Norm: SMG §28 AStPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z4 AStPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs1 Z5a
Rechtssatz: Keine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt. Entscheidungstexte 13 Os 89/02 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, so stellt der Oberste Gerichtshof den Inhalt des Schuldspruchs klar. Entscheidungstexte 12 Os 56/02 Entscheidungstext OGH 07.08.2002 12 O... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, so stellt der Oberste Gerichtshof den Inhalt des Schuldspruchs klar. Entscheidungstexte 12 Os 56/02 Entscheidungstext OGH 07.08.2002 12 O... mehr lesen...
Norm: SMG §28 Abs2 AStPO §260 Abs1StPO §281 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z5aStPO §281 Abs1 Z10 AStPO §283 CStPO §295 Abs1
Rechtssatz: Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStPO §260 Abs1 Z3
Rechtssatz: So wie das Strafverfahrensrecht nur eine Aburteilung einer Straftat kennt und die gesonderte Beurteilung mehrerer ideell konkurrierender strafbarer Handlungen in mehreren gerichtlichen Strafverfahren ausscheidet, sieht die StPO - von sogenannter Teilrechtskraft und nachträglicher Strafmilderung abgesehen - nur einen zugleich mit der Subsumtion der Tat vorzunehmenden Strafausspruch vor. ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStPO §260 Abs1 Z3
Rechtssatz: So wie das Strafverfahrensrecht nur eine Aburteilung einer Straftat kennt und die gesonderte Beurteilung mehrerer ideell konkurrierender strafbarer Handlungen in mehreren gerichtlichen Strafverfahren ausscheidet, sieht die StPO - von sogenannter Teilrechtskraft und nachträglicher Strafmilderung abgesehen - nur einen zugleich mit der Subsumtion der Tat vorzunehmenden Strafausspruch vor. ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechsels... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechsels... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt d... mehr lesen...
Norm: ARHG §33 Abs1MRK allg7.ZPMRK Art2StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Aus der Kompetenz des Strafgerichtes, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung über notwendige Bedingungen für deren Bewilligung zu befinden, folgt nicht, dass jedes nach österreichischem Recht einer Auslieferung entgegenstehende Auslieferungshindernis in dessen Zuständigkeitsbereich fällt. Die Abgrenzung von gerichtlicher und verwaltun... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt d... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt d... mehr lesen...
Norm: ARHG §33 Abs1MRK allg7.ZPMRK Art2StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Aus der Kompetenz des Strafgerichtes, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung über notwendige Bedingungen für deren Bewilligung zu befinden, folgt nicht, dass jedes nach österreichischem Recht einer Auslieferung entgegenstehende Auslieferungshindernis in dessen Zuständigkeitsbereich fällt. Die Abgrenzung von gerichtlicher und verwaltun... mehr lesen...
Norm: ARHG §33 Abs1MRK allg7.ZPMRK Art2StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Aus der Kompetenz des Strafgerichtes, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung über notwendige Bedingungen für deren Bewilligung zu befinden, folgt nicht, dass jedes nach österreichischem Recht einer Auslieferung entgegenstehende Auslieferungshindernis in dessen Zuständigkeitsbereich fällt. Die Abgrenzung von gerichtlicher und verwaltun... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §270 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die
Entscheidungsgründe: den Ausschlag. Entscheidungstexte 13 Os 114/01... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §270 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die
Entscheidungsgründe: den Ausschlag. Entscheidungstexte 13 Os 114/01... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §270 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die
Entscheidungsgründe: den Ausschlag. Entscheidungstexte 13 Os 114/01... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, so stellt der Oberste Gerichtshof den Inhalt des Schuldspruchs klar. Entscheidungstexte 12 Os 56/02 Entscheidungstext OGH 07.08.2001 12 Os 56/02 mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs5FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der... mehr lesen...