Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die Entscheidungsgründe den Ausschlag.Im Fall eines offenen (ungerügten) Widerspruchs zwischen Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) geben für die Beurteilung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge die Entscheidungsgründe den Ausschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115552Im RIS seit
21.09.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024