Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der AAss Schaffhauer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Nick H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2018, GZ 145 Hv 37/18a-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der AAss Schaffhauer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Nick H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2018, GZ 145 Hv 37/18a-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nick H***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nick H***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er am 11. Juni 2017 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schwerwiegend chronifizierten psychotischen Störung und einer Polytoxikomanie mit Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, beruht, Emma K***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), indem er ihr ein zerbrochenes Glasröhrchen an den Hals hielt und sie verbal „mit dem Umbringen bedrohte“ (US 5), und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen.Danach hat er am 11. Juni 2017 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schwerwiegend chronifizierten psychotischen Störung und einer Polytoxikomanie mit Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, beruht, Emma K***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), indem er ihr ein zerbrochenes Glasröhrchen an den Hals hielt und sie verbal „mit dem Umbringen bedrohte“ (US 5), und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit c und 11 (§ 433 Abs 1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera c und 11 (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Entgegen der Mängelrüge (nominell Z 5 erster, dritter und vierter Fall) schließen die Konstatierungen zum krankheitsbedingten Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Betroffenen zur Tatzeit (US 4 f) und jene zur Absicht desselben, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), einander keineswegs aus. Ist doch Schuldfähigkeit keine Voraussetzung für die Bildung des – hier zudem eine notwendige (subjektive) Bedingung der Strafdrohung darstellenden (Ratz in WK2 StGB § 21 Rz 14) – Vorsatzes (RIS-Justiz RS0090295 [T4]; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 4).Entgegen der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster, dritter und vierter Fall) schließen die Konstatierungen zum krankheitsbedingten Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Betroffenen zur Tatzeit (US 4 f) und jene zur Absicht desselben, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), einander keineswegs aus. Ist doch Schuldfähigkeit keine Voraussetzung für die Bildung des – hier zudem eine notwendige (subjektive) Bedingung der Strafdrohung darstellenden (Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 14) – Vorsatzes (RIS-Justiz RS0090295 [T4]; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 4).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft jene Feststellungen, die eine Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen als Drohung mit dem Tod (§ 107 Abs 2 StGB) tragen (US 5). Sie versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0118780 [insbesondere T1]), die ausführlich darlegten, weshalb sie trotz (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung) bereits verblasster Erinnerung des Opfers an den Wortlaut der Äußerung des Betroffenen von einer (auch verbalen) Drohung entsprechenden Bedeutungsinhalts ausgingen (US 8 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft jene Feststellungen, die eine Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen als Drohung mit dem Tod (Paragraph 107, Absatz 2, StGB) tragen (US 5). Sie versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0118780 [insbesondere T1]), die ausführlich darlegten, weshalb sie trotz (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung) bereits verblasster Erinnerung des Opfers an den Wortlaut der Äußerung des Betroffenen von einer (auch verbalen) Drohung entsprechenden Bedeutungsinhalts ausgingen (US 8 f).
Indem der Beschwerdeführer erklärt, das aus Z 5a erstattete Vorbringen „[a]us rein prozessualer Vorsicht“ auch auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zu stützen, verkennt er die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle (siehe dazu RIS-Justiz RS0116733).Indem der Beschwerdeführer erklärt, das aus Ziffer 5 a, erstattete Vorbringen „[a]us rein prozessualer Vorsicht“ auch auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu stützen, verkennt er die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle (siehe dazu RIS-Justiz RS0116733).
Die weitere Beschwerde beanstandet, weder aus dem Urteilstenor (insoweit gestützt auf Z 9 lit a und Z 11) noch aus dem Antrag auf Unterbringung (insoweit gestützt auf Z 9 lit c) ergebe sich, dass der Betroffene „in der Absicht gehandelt hätte, Frau K***** in Furcht und Unruhe zu versetzen“.Die weitere Beschwerde beanstandet, weder aus dem Urteilstenor (insoweit gestützt auf Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11,) noch aus dem Antrag auf Unterbringung (insoweit gestützt auf Ziffer 9, Litera c,) ergebe sich, dass der Betroffene „in der Absicht gehandelt hätte, Frau K***** in Furcht und Unruhe zu versetzen“.
Sie legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb Ersteres einer Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 [hier iVm § 430 Abs 2] StPO) der Anlasstat als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entgegenstehen und Zweiteres das Fehlen der „vom Gesetz erforderliche[n] Anklage“ (hier: des Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 429 Abs 1 StPO) bedeuten sollte.Sie legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb Ersteres einer Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, [hier in Verbindung mit Paragraph 430, Absatz 2 ], StPO) der Anlasstat als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB entgegenstehen und Zweiteres das Fehlen der „vom Gesetz erforderliche[n] Anklage“ (hier: des Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 429, Absatz eins, StPO) bedeuten sollte.
Hinzugefügt sei:
1. Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 und 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, (nicht mit dem Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO] im Urteilstenor, sondern) mit dem in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269 und 581; RIS-Justiz RS0115552 [T1, T2]; siehe vorliegend US 5 zum von § 107 Abs 1 StGB geforderten erweiterten Vorsatz). Dass die Aussprüche nach § 260 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO (hier iVm § 430 Abs 2 StPO) nicht übereinstimmen, indem dieser durch die in jenem referierte Tatsachengrundlage nicht gedeckt ist, ist übrigens auch aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 274). Bezugspunkt der Sanktionsrüge (Z 11) wiederum ist weder der Ausspruch nach Z 1 noch jener nach Z 2, sondern der Ausspruch nach Z 3 des § 260 Abs 1 (hier iVm § 430 Abs 2) StPO.1. Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9 und 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, (nicht mit dem Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO] im Urteilstenor, sondern) mit dem in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269 und 581; RIS-Justiz RS0115552 [T1, T2]; siehe vorliegend US 5 zum von Paragraph 107, Absatz eins, StGB geforderten erweiterten Vorsatz). Dass die Aussprüche nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 430, Absatz 2, StPO) nicht übereinstimmen, indem dieser durch die in jenem referierte Tatsachengrundlage nicht gedeckt ist, ist übrigens auch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 274). Bezugspunkt der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wiederum ist weder der Ausspruch nach Ziffer eins, noch jener nach Ziffer 2,, sondern der Ausspruch nach Ziffer 3, des Paragraph 260, Absatz eins, (hier in Verbindung mit Paragraph 430, Absatz 2,) StPO.
2. Zutreffend hielt das Schöffengericht die Staatsanwaltschaft für (im Sinn der Z 9 lit c) berechtigt, den (verfahrenseinleitenden) Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (ON 34) einzubringen (§ 429 Abs 1 erster Satz StPO). Das Unterbleiben einer Bezugnahme dieses Antrags auf die von § 107 Abs 1 StGB verlangte Absicht ändert daran nichts; ebenso wenig hindert es (aus Z 8 relevant) die Erkennbarkeit des Prozessgegenstands (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 509).2. Zutreffend hielt das Schöffengericht die Staatsanwaltschaft für (im Sinn der Ziffer 9, Litera c,) berechtigt, den (verfahrenseinleitenden) Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (ON 34) einzubringen (Paragraph 429, Absatz eins, erster Satz StPO). Das Unterbleiben einer Bezugnahme dieses Antrags auf die von Paragraph 107, Absatz eins, StGB verlangte Absicht ändert daran nichts; ebenso wenig hindert es (aus Ziffer 8, relevant) die Erkennbarkeit des Prozessgegenstands vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 509).
Das übrige Vorbringen (Z 5) bekämpft die vom Erstgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose (US 14 f iVm US 7 und 11 f) als „zu undeutlich“ und „offenbar unzureichend begründet“, weil aus bestimmten, dem Beschwerdeführer „berücksichtigenswert“ erscheinenden Umständen „der Schluss gezogen werden“ „könnte“, „dass eine vom Gesetz geforderte dringende Befürchtung und eine höchstwahrscheinliche Tatbegehung nicht anzunehmen sind“.Das übrige Vorbringen (Ziffer 5,) bekämpft die vom Erstgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose (US 14 f in Verbindung mit US 7 und 11 f) als „zu undeutlich“ und „offenbar unzureichend begründet“, weil aus bestimmten, dem Beschwerdeführer „berücksichtigenswert“ erscheinenden Umständen „der Schluss gezogen werden“ „könnte“, „dass eine vom Gesetz geforderte dringende Befürchtung und eine höchstwahrscheinliche Tatbegehung nicht anzunehmen sind“.
Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falles des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.
Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Textnummer
E124115European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00150.18K.0213.000Im RIS seit
25.02.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019