- RS0113980">14 Os 77/00
- RS0113980">15 Os 138/00
Vgl auch
- RS0113980">13 Os 139/00
Auch; Beisatz: Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose unterliegt einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Gerichtes und ist ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. (T1)
- RS0113980">13 Os 90/01
Auch
- RS0113980">11 Os 44/02
Auch; Beis wie T1
- RS0113980">11 Os 154/02
Vgl auch
- RS0113980">11 Os 11/03
Auch; Beisatz: Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Prognosekriterien (Z 11 zweiter Fall) wäre bei gänzlicher Vernachlässigung einer nach dem Gesetz zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquelle (Person des Täters, sein Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, Anlasstat) anzunehmen. (T2)
- RS0113980">15 Os 43/03
Auch
- RS0113980">11 Os 117/03
Auch; Beisatz: Sind den Entscheidungsgründen Feststellungen zu den Prognosekriterien nicht zu entnehmen, liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO vor. (T3)
- RS0113980">15 Os 144/03
Vgl auch
- RS0113980">13 Os 179/03
Auch
- RS0113980">15 Os 20/04
Auch
- RS0113980">13 Os 5/04
Auch; Beis ähnlich wie T1
- RS0113980">11 Os 97/04
Auch; Beisatz: Nur soweit die Befugnis zur Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme thematisiert wird (Z 11 erster Fall) ist eine Anfechtung auch wegen Verfahrensmängeln und Begründungsmängeln zulässig. (T4)
Beisatz: Werden die Prognosetaten verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt auch eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Betracht. (T5)
- RS0113980">13 Os 14/05s
Auch
- RS0113980">11 Os 9/06t
Auch; Beisatz: Mit dem Vorbringen, die Anordnung der Unterbringung sei „unangemessen" und „unverhältnismäßig", wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T6)
- RS0113980">13 Os 49/06i
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
- RS0113980">13 Os 73/06v
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall liegt nämlich nur vor, wenn die solcherart in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in
§ 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt. (T7)
- RS0113980">13 Os 136/06h
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7
- RS0113980">13 Os 62/07b
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Prognosetat ist im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben. (T8)
- RS0113980">13 Os 108/07t
Vgl auch
- RS0113980">13 Os 130/07b
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7
- RS0113980">13 Os 134/07s
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7
- RS0113980">13 Os 129/07f
Vgl auch; Beisatz: Indem aus Z 11 zweiter Fall weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung einer der Anlasstat ähnlichen Prognosetat nur spekulativ in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung. (T9)
- RS0113980">15 Os 159/07g
Vgl auch
- RS0113980">13 Os 5/08x
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Denn nur so kann eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (also einer Kategorie des materiellen Strafrechts) mit schweren Folgen stattfinden. (T10)
- RS0113980">13 Os 41/08s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8
- RS0113980">13 Os 77/08k
Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der mangelhaften beweiswürdigenden Fundierung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des
§ 21 Abs 1 StGB spricht einen Berufungsgrund, nicht
§ 281 Abs 1 Z 11 StPO an. (T11)
- RS0113980">12 Os 175/08i
Vgl; Beisatz: Die Behauptung mangelnder Begründung der Befürchtung, der Betroffene werde gegenüber weiteren Personen Morddrohungen ausstoßen, betrifft eine Ermessensentscheidung des Gerichts und ist daher nur mit Berufung geltend zu machen. (T12)
- RS0113980">15 Os 22/09p
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- RS0113980">13 Os 11/09f
Auch; Beis ähnlich wie T11
- RS0113980">15 Os 124/09p
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- RS0113980">13 Os 152/09s
Auch
- RS0113980">12 Os 47/10v
Vgl; Beis wie T7
- 1 Os 75/10d
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 1 Os 75/10d
Auch; Beis ähnlich wie T7
- RS0113980">15 Os 159/10m
Auch; Beis ähnlich wie T3
- RS0113980">13 Os 9/11i
Auch; Beis ähnlich wie T3
- RS0113980">12 Os 54/11z
Vgl; Beis wie T1
- RS0113980">15 Os 34/11f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- RS0113980">11 Os 47/11p
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8
- RS0113980">12 Os 79/11a
Vgl; Beis auch wie T7
- RS0113980">13 Os 165/11f
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 13 Os 165/11f
Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9
- RS0113980">15 Os 30/12v
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 30/12v
Auch; nur: Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt, ist dies Gegenstand der Sanktionsrüge nach Z 11 zweiter Fall. (T13)
- RS0113980">11 Os 33/12f
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 11 Os 33/12f
Auch; nur: Die tatsächliche Annahme von Kriterien für die Anordnung einer Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB ist aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. (T14)
- RS0113980">11 Os 29/12t
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 11 Os 29/12t
Auch; nur T13
- RS0113980">11 Os 48/12m
Entscheidungstext OGH 24.05.2012