TE OGH 2011/6/7 12Os54/11z

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Veröffentlicht am 07.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Gottfried J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 2. März 2011, GZ 25 Hv 216/10d-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht Eisenstadt die Unterbringung des Gottfried J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB an, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizoaffektiven Psychose vom manischen Typ mit erheblichen paranoiden Anteilen, beruht, Gertrude J***** schwer am Körper verletzte, indem er ihr Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und einen Oberschenkelhalsbruch erlitt, und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB beging.

Die dagegen vom Betroffenen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Mängelrüge auf Äußerungen des Betroffenen über seine Bereitschaft zu medikamentöser Behandlung rekurriert (Z 5 zweiter Fall), spricht sie die in der Gefährlichkeitsprognose liegende Ermessensentscheidung an, die mit Berufung bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0113980; Ratz in WK2 Vor §§ 21-25 Rz 8, WK-StPO § 281 Rz 715 ff).

Weil in Betreff schwerer Folgen der Tat (§ 84 Abs 1 StGB) zur Strafbarkeit kein Vorsatz erforderlich ist (§ 7 Abs 2 StGB), geht das diesbezügliche Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) an den entscheidenden Tatsachen vorbei.

Fehlen von Feststellungen zu reklamieren entspricht keiner Anfechtungskategorie der Mängelrüge (Z 5; zB 13 Os 131/10d). Die Erwägungen des Beschwerdeführers zu „einer allfälligen Substituierung“ betreffen auch keinen Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung (Z 11; RIS-Justiz RS0113980). Die Bestreitung der Gefährlichkeitsprognose stellt der Sache nach ein weiteres Berufungsvorbringen dar.

Gleiches gilt für die Einwände des Betroffenen (aus Z 5 und Z 11) gegen den prognostizierten Sachverhalt (US 6; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 717) und gegen die Nichtanwendung bedingter Nachsicht (§ 45 StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00054.11Z.0607.000

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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