Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Gottfried J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 2. März 2011, GZ 25 Hv 216/10d-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Gottfried J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 2. März 2011, GZ 25 Hv 216/10d-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht Eisenstadt die Unterbringung des Gottfried J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB an, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizoaffektiven Psychose vom manischen Typ mit erheblichen paranoiden Anteilen, beruht, Gertrude J***** schwer am Körper verletzte, indem er ihr Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und einen Oberschenkelhalsbruch erlitt, und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB beging.Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht Eisenstadt die Unterbringung des Gottfried J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB an, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizoaffektiven Psychose vom manischen Typ mit erheblichen paranoiden Anteilen, beruht, Gertrude J***** schwer am Körper verletzte, indem er ihr Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und einen Oberschenkelhalsbruch erlitt, und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB beging.
Die dagegen vom Betroffenen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Mängelrüge auf Äußerungen des Betroffenen über seine Bereitschaft zu medikamentöser Behandlung rekurriert (Z 5 zweiter Fall), spricht sie die in der Gefährlichkeitsprognose liegende Ermessensentscheidung an, die mit Berufung bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0113980; Ratz in WK2 Vor §§ 21-25 Rz 8, WK-StPO § 281 Rz 715 ff).Soweit die Mängelrüge auf Äußerungen des Betroffenen über seine Bereitschaft zu medikamentöser Behandlung rekurriert (Ziffer 5, zweiter Fall), spricht sie die in der Gefährlichkeitsprognose liegende Ermessensentscheidung an, die mit Berufung bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0113980; Ratz in WK2 Vor Paragraphen 21 -, 25, Rz 8, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
Weil in Betreff schwerer Folgen der Tat (§ 84 Abs 1 StGB) zur Strafbarkeit kein Vorsatz erforderlich ist (§ 7 Abs 2 StGB), geht das diesbezügliche Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) an den entscheidenden Tatsachen vorbei.Weil in Betreff schwerer Folgen der Tat (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Strafbarkeit kein Vorsatz erforderlich ist (Paragraph 7, Absatz 2, StGB), geht das diesbezügliche Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) an den entscheidenden Tatsachen vorbei.
Fehlen von Feststellungen zu reklamieren entspricht keiner Anfechtungskategorie der Mängelrüge (Z 5; zB 13 Os 131/10d). Die Erwägungen des Beschwerdeführers zu „einer allfälligen Substituierung“ betreffen auch keinen Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung (Z 11; RIS-Justiz RS0113980). Die Bestreitung der Gefährlichkeitsprognose stellt der Sache nach ein weiteres Berufungsvorbringen dar.Fehlen von Feststellungen zu reklamieren entspricht keiner Anfechtungskategorie der Mängelrüge (Ziffer 5,; zB 13 Os 131/10d). Die Erwägungen des Beschwerdeführers zu „einer allfälligen Substituierung“ betreffen auch keinen Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung (Ziffer 11,; RIS-Justiz RS0113980). Die Bestreitung der Gefährlichkeitsprognose stellt der Sache nach ein weiteres Berufungsvorbringen dar.
Gleiches gilt für die Einwände des Betroffenen (aus Z 5 und Z 11) gegen den prognostizierten Sachverhalt (US 6; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 717) und gegen die Nichtanwendung bedingter Nachsicht (§ 45 StGB).Gleiches gilt für die Einwände des Betroffenen (aus Ziffer 5 und Ziffer 11,) gegen den prognostizierten Sachverhalt (US 6; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 717) und gegen die Nichtanwendung bedingter Nachsicht (Paragraph 45, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97516European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00054.11Z.0607.000Im RIS seit
21.06.2011Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011