RS OGH 2002/5/29 13Os39/02, 11Os119/02, 14Os150/02, 12Os42/04, 11Os62/04, 13Os125/04, 12Os135/04, 12

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Veröffentlicht am 29.05.2002
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung zur Verdeutlichung herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116587

Im RIS seit

28.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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