Norm
SMG §28 Abs2 ARechtssatz
Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat, selbst wenn es das Erstgericht rechtsirrig als dafür ausschlaggebend erachtet hätte. Ein solches Tatsachensubstrat ist - ohne Einschränkung durch das nur für Nichtigkeitsbeschwerden geltende Neuerungsverbot - nach Maßgabe seiner Bedeutung für die Strafbemessung als Berufungsgrund geltend zu machen. (Hier: Einfuhr von 20 statt nur von 5 kg Heroin) (WK-StPO § 295 Rz 15)Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat, selbst wenn es das Erstgericht rechtsirrig als dafür ausschlaggebend erachtet hätte. Ein solches Tatsachensubstrat ist - ohne Einschränkung durch das nur für Nichtigkeitsbeschwerden geltende Neuerungsverbot - nach Maßgabe seiner Bedeutung für die Strafbemessung als Berufungsgrund geltend zu machen. (Hier: Einfuhr von 20 statt nur von 5 kg Heroin) (WK-StPO Paragraph 295, Rz 15)
Entscheidungstexte
Schlagworte
KilogrammEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116586Im RIS seit
27.07.2002Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025