RS OGH 2002/4/9 14Os7/02, 13Os88/02, 15Os38/03, 13Os153/03, 13Os29/04, 13Os14/04, 11Os76/04, 12Os115

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z7
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A

Rechtssatz

Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116266

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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