Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO muss in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang den als erwiesen angenommenen Tatsachen der
Entscheidungsgründe: entsprechen, um aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbedenklich zu sein. Entscheidungstexte 14 Os 89/05b Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 89... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO muss in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang den als erwiesen angenommenen Tatsachen der
Entscheidungsgründe: entsprechen, um aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbedenklich zu sein. Entscheidungstexte 14 Os 89/05b Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 89... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO muss in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang den als erwiesen angenommenen Tatsachen der
Entscheidungsgründe: entsprechen, um aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbedenklich zu sein. Entscheidungstexte 14 Os 89/05b Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 89... mehr lesen...
Norm: StGB §28 DStGB §83 Abs1StGB §201StGB §202StGB §207StGB §212StPO §34 Abs2 AStPO §260 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wiederholte Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge (hier des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) kann als tatbestandliche Handlungseinheit gesehen werden. Der dogmatische Begriff der „verstärkten Tatbildmäßigkeit" ist überholt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 DStGB §83 Abs1StGB §201StGB §202StGB §207StGB §212StPO §34 Abs2 AStPO §260 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wiederholte Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge (hier des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) kann als tatbestandliche Handlungseinheit gesehen werden. Der dogmatische Begriff der „verstärkten Tatbildmäßigkeit" ist überholt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und damit das Vorliegen des aus dem XX. Hauptstück... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und damit das Vorliegen des aus dem XX. Hauptstück... mehr lesen...