Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §260 Abs1
Rechtssatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht vor, wenn die Aussprüche nach § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO nicht übereinstimmen, indem dieser durch die in jenem referierte Tatsachengrundlage nicht gedeckt ist. Entscheidungstexte 11 Os 65/06b Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 65/06b 13 O... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z1
Rechtssatz: Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegeb... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z1
Rechtssatz: Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegeb... mehr lesen...
Norm: GRBG §10StPO §179 Abs4 Z2StPO §179 Abs4 Z4StPO §182 Abs4StPO §260 Abs1StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass einerseits mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hin... mehr lesen...