Norm: StGB §26StPO §23StPO §260 Abs1 Z3StPO §270 Abs2 Z4StPO §292StPO §458 Abs3 Z1
Rechtssatz: Liefert schon die (jedenfalls erforderliche; § 260 Abs 1 Z 3 StPO) Bezeichnung des eingezogenen Gegenstands konkrete Hinweise auf dessen mangelnde Deliktstauglichkeit oder sonstige der Einziehung entgegenstehende Tatumstände, bedarf es bei sonst zulässiger (hier wegen der Vernichtung des Messers unterlassener) Aufhebung dieses Erkenntnisteils aufgrund... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §260 Abs1 Z3StPO §260 Abs2StPO §270 Abs3StPO §447
Rechtssatz: Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO). ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §260 Abs1 Z3StPO §260 Abs2StPO §270 Abs3StPO §447
Rechtssatz: Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO). ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §260 Abs1 Z3StPO §260 Abs2StPO §270 Abs3StPO §447
Rechtssatz: Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO). ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §260 Abs1 Z3StPO §260 Abs2StPO §270 Abs3StPO §447
Rechtssatz: Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO). ... mehr lesen...