IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. Februar 2020, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (V... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.10.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs5GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2GewO 1994 §361
Rechtssatz: Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021 etc).... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***,***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 18.03.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ im Standort ***, ***, nach Durchführung einer öffentlich mündliche... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 03.09.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 GewO 1994 §87 Abs1 Z1 GewO 1994 § 13 heute GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024 GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zule... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, *** gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 14. November 2019, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A KG, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. Mai 2020, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bes... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Norm: GewO 1994 §111 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §91 Abs2AVG 1991 §57 Abs1VwGVG 2014 §13 Abs2
Rechtssatz: Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus. Der... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Norm: GewO 1994 §111 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §91 Abs2AVG 1991 §57 Abs1VwGVG 2014 §13 Abs2
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO ist, dass der Tatbestand des § 85 Z 2 oder einer der in § 87 genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Endigungs- bzw Entziehungsgrund auf eine natürliche Per... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Norm: GewO 1994 §111 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §91 Abs2AVG 1991 §57 Abs1VwGVG 2014 §13 Abs2
Rechtssatz: Die Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbest... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsg... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A OG, ***, *** gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 20. Februar 2020, ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentlic... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.08.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für Bodenleger (Handwerk), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwG... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.08.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für Instandhaltung und Wartung von Tennisplätzen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerich... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR. Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.08.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR. Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.08.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für „Belagsverleger gemäß §103 Abs.1 lit. b Z 48 GewO 1973 (Verlegen, ausgenommen Spalieren von Belägen aus Kunststoff, Gummi u. Linoleum sowie textilen Belägen)“, nach Durchführung ein... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR. Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.08.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für „Sandtennisplatzbau“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründe... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellung ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Zwar sind für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung weder die Ursachen für die zur Verurteilung führende Straftat noch die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten maßgeblich, gerade das der Straftat zugrundeliegende Motiv kann jedoch gemeinsam mit... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Bei der Persönlichkeitswertung sind alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zB Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straf... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Nach der Systematik des § 13 Abs 1 Z 1 GewO ist eine Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn kumulativ die beiden folgenden Tatbestandselemente vorliegen, nämlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Deliktes und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Zwar sind für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung weder die Ursachen für die zur Verurteilung führende Straftat noch die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten maßgeblich. Gerade das der Straftat zugrundeliegende Motiv (zB Geldmangel) kann jedoch gemeinsam mit d... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 GewO vor, ist die bestehende Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. In einem ist somit e... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 GewO vor, ist die bestehende Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. In einem ist somit e... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Es reicht zur Verneinung des Vorliegens der Tatbestände nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO nicht aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierten Persönlichkeit begründete Befürchtung der Be... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellu... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. August 2019, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgese... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. August 2019, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgese... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.12.2019 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerb... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.12.2019 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3
Rechtssatz: Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl VwGH 2000/04/0180; Grable... mehr lesen...