RS Lvwg 2020/1/15 LVwG-AV-993/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (VwGH 2013/04/0064).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Bodenleger; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.993.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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