RS Lvwg 2020/1/15 LVwG-AV-993/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Bei der Persönlichkeitswertung sind alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zB Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann idR aufgrund allgemeiner menschlicher Erfahrung vorgenommen werden (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Bodenleger; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.993.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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