RS Lvwg 2020/1/15 LVwG-AV-994/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1

Rechtssatz

Zwar sind für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung weder die Ursachen für die zur Verurteilung führende Straftat noch die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten maßgeblich. Gerade das der Straftat zugrundeliegende Motiv (zB Geldmangel) kann jedoch gemeinsam mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter Anlass zur Befürchtung geben, der Betreffende werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (vgl VwGH 2005/04/0206).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung; Straftat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.994.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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