RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-AV-698/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
AVG 1991 §57 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Rechtssatz

Die Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war (vgl VwGH Ra 2015/04/0063; 2008/04/0213; 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl VwGH Ra 2015/04/0063; 2011/04/0197 mwN).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Entziehung; Gewerbeberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.698.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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