Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Entziehung im Sinne des § 87 Abs 1 Z 1 GewO müssen kumulativ vorliegen und die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten gerade bei Ausübung des zu beurteilenden Gewerbes vorliegen.Die Voraussetzungen für eine Entziehung im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO müssen kumulativ vorliegen und die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten gerade bei Ausübung des zu beurteilenden Gewerbes vorliegen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.643.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020