RS Lvwg 2020/10/22 LVwG-AV-388/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs5
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2
GewO 1994 §361

Rechtssatz

Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021 etc). Bei der Prognose kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl VwGH 2001/04/0072; 2000/04/0068; 2002/04/0030; 2009/04/0237 etc).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Schlosser; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.388.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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