TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/8 2002/04/0030

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2 Fall1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Ing. A in M, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer-Straße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 12. März 2002, Zl. 323.212/3-I/9/02, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. November 2001 dem Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 entzogen.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 i.V.m. § 13 Abs. 1 GewO 1994" bestätigt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 23. Mai 2001 wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilung sei nach den Akten des Verwaltungsverfahrens deshalb erfolgt, weil er in der Zeit vom 10. April bis 22. November 1995 in Wilhelmsburg ein Gut in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert, nämlich ihm als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Ges.m.b.H. (im Folgenden: N) treuhändig zwecks Auszahlung an die Arbeitnehmer des angeführten Unternehmens von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse überwiesene Urlaubsentgelte in einem Betrag von insgesamt S 265,917,64 sich bzw. N mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich bzw. N. unrechtmäßig zu bereichern.

In ihrer rechtlichen Beurteilung vertritt die belangte Behörde die Auffassung, auf den Beschwerdeführer treffe der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 zu. Was die Eigenart des strafbaren Verhaltens des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB betrifft, so sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verurteilung im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte eines Baumeistergewerbebetriebes erfolgt sei und daher mit Rücksicht auf die Art der Straftat Umstände vorlägen, die die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat in Hinsicht der durch das gegenständliche Gewerbe gebotenen Gelegenheit gerechtfertigt erscheinen ließen. Hinsichtlich der erforderlichen Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei diese Befürchtung schon im Hinblick auf die der Straftat zu Grunde liegenden Vorgangsweise - der Beschwerdeführer habe sich ihm treuhändig zwecks Auszahlung an die Arbeitnehmer des von ihm geführten Betriebes von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse überwiesene Urlaubsentgelte mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet - und die Höhe des Schadensbetrages ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers begründet. Dabei könne auch nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen weder der bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch sein Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal einem Jahr seit seiner Verurteilung ein solches Gewicht beigemessen werden, um die in Rede stehende Befürchtung zu zerstreuen. Wäre das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auf Grund der in Rede stehenden Straftat gewürdigt worden, so sei es nicht erforderlich gewesen, in dieser Hinsicht weitere Beweise aufzunehmen.

Schließlich wird ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung für eine bestimmte Zeit nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 nicht erfüllt seien und es eines Eingehens auf den von der Vorinstanz auch herangezogenen Entziehungsgrund nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 nicht bedurft hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung des Landesgerichtes St. Pölten vom 23. Mai 2001 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.

Wenn dabei darauf abgestellt wird, es könne nicht aus der einmaligen Begehung einer Straftat geschlossen werden, dass der Betreffende auch in Zukunft Straftaten gleicher oder ähnlicher Art begehen werde, ohne dass besondere Umstände hinzutreten würden, die diese Befürchtung begründen könnten, so vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden.

Ist doch der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie davon ausging, die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle manifestiere sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung. Gerade das der Straftat zu Grunde liegende Motiv gibt mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Beschwerdeführers Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen. Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 kommt es im Übrigen nicht etwa darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist; für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0072, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da es nach dem Gesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn nach der Annahme der belangten Behörde die gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiere, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung auch die Aufnahme weiterer Beweise wie - nach dem Beschwerdevorbringen - die Befragung des Beschwerdeführers.

In diesem Zusammenhang wird weiters kein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es hätte der Zusammenhang der strafbaren Handlung mit der Gewerbeausübung durch Einsicht in den Akt des Landesgerichtes St. Pölten (näher) geklärt werden müssen; dies schon deshalb, weil die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen würden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, VwSlg. Nr. 15.011/1998). Im Übrigen wird das Begründungselement im angefochtenen Bescheid, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers "im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte eines Baumeistergewerbebetriebes erfolgte", gar nicht bekämpft.

Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens ist somit die mit dem angefochtenen Bescheid - auf § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 gestützte -

Entziehung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Tatbestandsvoraussetzungen des Entziehungsgrundes nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 seien nicht vorgelegen bzw. im Grunde des § 87 Abs. 2 GewO 1994 hätte von einer Entziehung abgesehen werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass sich der angefochtene Bescheid auf den Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 nicht (mehr) stützt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.

Wien, am 8. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040030.X00

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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