TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/9 2001/04/0072

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Jänner 2001, Zl. MA 63 - T 49, 50 und 51/00, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem im Instanzenzug der beschwerdeführenden Partei die Gewerbeberechtigungen a) "Kraftfahrzeugtechniker gemäß § 94 Z. 13 GewO 1994", b) "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, eingeschränkt auf das Handelsgewerbe" und c) "Autoverwertung" - am jeweils näher angeführten Standort - gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.

In der Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. April 1999 sei die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren, teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148 (zweiter Fall) und 15 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden.

"Der genannten Verurteilung lag zu Grunde, dass Frau T in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte verschiedener Versicherungsunternehmen durch die Vorgabe, die in den Versicherungsmeldungen geltend gemachten Schadensfälle hätten sich tatsächlich auf die geschilderte Weise ereignet, wobei jeweils falsche Schadensberichte vorgelegt worden waren, zur Auszahlung von Versicherungssummen verleitet bzw. zu verleiten versucht hatte. Gemeinsam mit Manfred T. hatte sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Spätsommer 1997 Angestellte einer Versicherung zur Leistung eines Betrages von S 66.000,-- dadurch verleitet, dass sie eine von Michael G. unterzeichnete Unfallsmeldung vorgelegt und behauptet hatte, dass der Unfallsbeteiligte Manfred T. mit seinem Fahrzeug den von Michael G. auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen im Zuge eines Unfalls am 21. August 1997 beschädigt hatte. Sie wurde aber auch deshalb verurteilt, weil sie allein Anfang 1997 Angestellte einer Versicherung zur Leistung eines Betrages von S 44.155,-- dadurch verleitet hatte, dass sie eine von Michael G. unterzeichnete Unfallsmeldung vorgelegt und behauptet hatte, dass es am 14. Jänner 1997 zu einem Verkehrsunfall mit dem angeblich von ihm gelenkten, auf Karl B. zugelassenen Personenkraftwagen und von dem von Eva-Maria T. gelenkten Mercedes Fahrzeug gekommen sei. Im Juli 1997 hatte Versicherungsangestellte zur Leistung eines Betrages von S 64.918,-- mit der Behauptung verleitet, es sei am 14. April 1997 zu einem Verkehrsunfall zwischen dem von Karl P. gelenkten Personenkraftwagen und von dem von Eva-Maria T. gelenkten Fahrzeug gekommen. Schließlich hatte Frau T. im Sommer 1997 Versicherungsangestellten S 84.000,-- durch die Behauptung herauszulocken versucht, der von ihr gelenkte, auf Michael G. zugelassene Personenkraftwagen sei in Brünn gestohlen worden."

Die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe böte zweifellos Anreiz und auch Gelegenheit zur Begehung von Vorsatzdelikten gegen fremdes Vermögen, insbesondere betrügerischer Handlungen, seien die gegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten doch mit einem intensiven geschäftlichen Kontakt mit Menschen (insbesondere Kunden, allenfalls auch Dienstnehmern) verbunden. Schon die Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges durch Vortäuschung von Schadensfällen lasse die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe befürchten; dies umso mehr, als noch nicht einmal die festgesetzte Probezeit abgelaufen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. April 1999 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994, sie bekämpft aber die Annahme der belangten Behörde, es sei das weitere Tatbestandselement des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, gegeben.

Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, die belangte Behörde lasse völlig außer Acht, dass die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges in erster Linie auf die Bestimmung durch Manfred T. erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei sei lediglich in untergeordneter Form beteiligt gewesen. Zwar sei nach dem österreichischen Strafrecht der Beitragstäter gleich dem Bestimmungs- und Ausführungstäter zu behandeln. In dieser Verwaltungsmaterie hätte die belangte Behörde jedoch insbesondere bei der Beurteilung der Persönlichkeit der Täterin und der Eigenart der begangenen Tat die untergeordnete Beteiligung der Täterin berücksichtigen müssen.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die beschwerdeführende Partei nach dieser Beschwerdebehauptung in dem zur strafgerichtlichen Verurteilung führenden Geschehen nur eine "untergeordnete Rolle" bekleidet haben sollte, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass auch diesen "untergeordneten" Tathandlungen ein derartiges Gewicht zukam, das die Höhe der über sie verhängten Strafe rechtfertigte. Die beschwerdeführende Partei vermag daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keinen Umstand aufzuzeigen, der im Rahmen der Beurteilung ihres Persönlichkeitsbildes eine mildere Betrachtung ihres kriminellen Handelns rechtfertigen könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223).

Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Differenzierung vorzunehmen, wonach "im Bereich Autoverwertung oder dem Bereich Kraftfahrzeugtechniker" wohl "kaum" eine gleiche oder ähnliche Straftat (Versicherungsbetrug) erfolgen könne, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise hervorgehoben, dass die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe Anreiz und auch Gelegenheit zur Begehung von Vorsatzdelikten gegen fremdes Vermögen, insbesondere betrügerische Handlungen biete, weil die gegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten mit einem intensiven geschäftlichen Kontakt mit Menschen verbunden seien. Weshalb dies nach Meinung der beschwerdeführenden Partei bei den Gewerben Kraftfahrzeugtechniker und Autoverwertung "kaum" zutreffen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird dies in der Beschwerde auch nicht (in konkretisierter Form) dargetan; davon abgesehen kommt es bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit der beschwerdeführenden Partei begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 2000/04/0068).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.

Wien, am 9. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040072.X00

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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