Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der M-gmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.8.1995 um 23.35 Uhr den Gastgarten des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in Wien, M-Straße, bis 23.35 Uhr, betrieben hat, obwohl Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, nur von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 148 Abs 1 GewO 1994 hatte vor allem den Zweck, bei ihrem Inkrafttreten existierende entgegenstehende (vor allem betriebsanlagenrechtliche) Beschränkungen für den Betrieb von Gastgärten zu beseitigen, wie sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 148 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, der sich ausdrücklich auf "bereits bestehende sonstige Gastgärten" bezieht (dementsprechend auch Gerscha-Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anmerkung 3 zu § 148 GewO... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "R Gesellschaft mbH" zu verantworten, daß ein bei vorgenannter Gesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer (Herr Josef I) am 5.4.1994, um 6.05 Uhr, in Wien, Fleischgroßmarkt S, im Rohrbahngang 3/4 vor dem Stand der R Gesellschaft mbH, mit einer Hacke Kalbfleisch zerlegt habe, obwohl die Firmenl... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Einhaltung der von den Marktaufsichtsorganen aufgrund der Wiener Marktordnung 1991 erteilten marktpolizeilichen Anordnungen handelt es sich um eine aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergebende Verpflichtung und fallen diese Regelungen somit in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführes. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 10.9.1994, um 17.45 Uhr, in Wien, Flohmarkt, mit dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug auf dem Flohmarkthändlerplatz B 78 geparkt und habe dadurch § 368 Z 13 GewO 1994 und § 81 Abs 1 iVm § 85 Z 49 lit a Marktordnung 1991 verletzt, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 1.100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskosten... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie sind als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C-Gesellschaft mbH für den Lebensmittelkleinhandel in Wien, N-markt dafür verantwortlich, daß 1) 28.3.1994 bis 21.4.1994 in Wien, N-markt Waren, nämlich Reis und Speisenatron, feilgehalten und verkauft wurden, zu deren Verkauf die Gesellschaft auf Grund der Marktzuweisung nicht berechtigt ist, 2) a) die Anordnungen des Leiters der Marktamtsabteilung 4.-7. Bezirk vom 28.3... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.9.1993 von 9.00 bis 11.10 Uhr den LKW, Marke TOYOTA LITE ACE, behördliches Kennzeichen W 78, in einem Marktgebiet und zwar in Wien, neben dem L-platz (S-Markt) geparkt. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt und die Bezahlung von S 50,-- als Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Der Berufungswerber hatte schon im erstinsta... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, Zl MBA 21-S-2663/94, vom 7.4.1994 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "V-GmbH" für das Handelsgewerbe mit Detailverkauf von Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik im Standort Wien, S-gasse zu verantworten, daß die vorangeführte Gesellschaft in ihrem Katalog Jänner/Feber 1994 (bezeichnet als Denkzettel), der in ihrem Be... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.5.1994, um 10.20 Uhr, seine Betriebsstätte in Wien, U-gasse, in welcher er die Gewerbe 1) Teppichreinigung, 2) Marktfahrer, 3) Mietwaschküche (büromäßig) und 4) Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe Textilreiniger, der Färber oder der Wäscher und Wäschebügler ausübe, insofern mit einer mangelhaften äußeren Geschäftsbezeichnung versehen, als kein im Rahmen der Gewerbeberechtigung geha... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des §66 GewO 1994 ergibt sich, daß die einem Gewerbetreibenden obliegende Verpflichtung zur äußeren Geschäftsbezeichnung seiner Betriebsstätte voraussetzt, daß der Gewerbetreibende dort eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit tatsächlich ausübt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb eingeschränkt und übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeit dort tatsächlich aus, so handelt es sich auch in einem solchen Fall um eine Betriebsstätte im Sinne des §66 GewO 1994, da in dieser "Stätte" hinsichtlich des Bürobetriebes eine Teiltätigkeit des entsprechenden Gewerbes ausgeübt wird und gemäß §46 Abs2 GewO 1994 diese Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort auf den Bür... mehr lesen...
Rechtssatz: Was die Tatseite anbelangt, bringt der Berufungswerber vor, daß auf dem spruchgegenständlichen Grundstück Nr., Grundbuch L, die Kraftfahrzeuge nur gewaschen würden; als "Abstellplatz" werde diese Grundfläche nicht verwendet, weil das Transportunternehmen auf der gegenüberliegenden Straßenseite über einen eigenen Abstellplatz verfüge. Tatsächlich ist die dem Schuldspruch zugrundegelegte Annahme des Betreibens der nämlichen Grundfläche (auch) als "Abstellplatz" (offenbar in dem S... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Sammeln von Bestellungen von Druckwerken von Haus zu Haus durch Handlungsreisende ohne Legitimation reicht bei der Angabe der Tatzeit die Angabe der Tattages allein nicht aus. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 26.6.1994 von 8.30 - 12.00 Uhr in Wien, S-gasses Parkplatz der Fa M, gemeinsam mit 112 anderen Personen, wodurch das äußere Erscheinungsbild eines Flohmarktes geboten war, auf einem transportablen Verkaufsstand Hausrat und Textilien zum Verkauf bereitgehalten, obwohl der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten war, da hiefür keine Verordnung der Stadt Wien bestanden hat... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte wurde von den Veranstaltern darüber informiert, daß seitens des Marktamtes der Markt genehmigt sei, es wurde ihm eine Anmeldung bei der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegt und es wurde eine Stand- und Benützungsgebühr eingehoben. Weiters war dem Berufungswerber bekannt, daß an selber Stelle bereits solche Märkte stattgefunden hatten. Der Berufungswerber hat somit die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet war und nach seinen geistigen und körperl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anordnung an den Betriebsanlageninhaber die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen (§ 359 Abs 1 GewO) stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die zum Inhalt hat, daß nach bescheid(projekts)gemäßer Errichtung der Betriebsanlage, die Behörde über diese Fertigstellung vom Inhaber informiert wird, um eventuelle Überwachungsmaßnahmen einzuleiten. Diese Anzeigepflicht setzt somit die konsensgemäße Errichtung der Betriebsanlage voraus. Die der Anzeigepflicht nach § 359 Abs 1 GewO korrel... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ausüben bzw. gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes ist auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar. Nach § 368 Z 1, 21 GewO ist in diesem Zusammenhang nur zu bestrafen, wer diese Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 GewO normierten Frist unterläßt. Schlagworte Gewerbeordnung Anbieten Verantwortlichkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Inhaber eines Gastgewerbebetriebes und nicht eine mit dem dortigen Autobahnausbau befaßte Aktiengesellschaft (zutreffend) Adressat der rechtskräftigen gewerbebehördlichen Vorschreibung - eine Wasseruntersuchung zu veranlassen - ist, sind die Fragen der betreffenden Kostentragung, z.B. ob die AG eine mit dem Gewerbeinhaber vereinbarte Übernahme dieser Kosten nicht erfüllt hätte, nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach § 368 Z 17 GewO. Die dadurch entstehenden schw... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 VStG ändern Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge haben, daß ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Stellt ein Straferkenntnis fest, daß geltendes Recht verletzt wurde, so kann dies aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. E... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr A H in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "C GmbH" zur Verantwortung gezogen, weil im Zuge der Ausübung des Erstgewerbes in der Betriebsart Bar in Innsbruck; 1. am 13.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 07.45 Uhr, 2. am 21.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 05.30 Uhr und 3. am 28.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 08.40 Uhr die Sperrstunde überschritten wurde, indem an den in Rede stehenden Tagen während de... mehr lesen...
Rechtssatz: Da gemäß § 29 Abs 1 der Marktordnung der Stadt Villach die Marktzeit mit 6.00 bis 13.00 Uhr umschrieben ist, ist der lediglich mit dem Tag bestimmte Tatvorwurf des verbotenen Haltens oder Parkens während der Marktzeit mit Rechtswidrigkeit belastet, weil dem Beschuldigten - zutreffendenfalls - bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der genaue Zeitraum, zu dem sein PKW im Marktgebiet innerhalb der verordneten Marktzeit abgestellt war, zur Last zu legen gewesen wäre (Ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird auf dem Firmengelände eines Transportunternehmens es unterlassen, an der Betriebsstätte neben dem Namen des Gewerbetreibenden eine dem Gegenstand des Gewerbes entsprechende Geschäftsbezeichnung, in gut sichtbarer Schrift, anzubringen, hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. mehr lesen...
Rechtssatz: Das "Belegen" eines Marktstandplatzes mit einem Fahrzeug - allein zum Zwecke des Haltens bzw Parkens - kann nicht als "Beziehen" bzw "Benutzen" eines Marktplatzes (oder einer Markteinrichtung) im Sinne von § 30 Abs 1 Marktordnung der Stadt Villach qualifiziert werden. Daß auch der Verordnungsgeber das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Marktstandplatz nicht dieser Strafbestimmung unterstellen wollte, ergibt sich auch daraus, daß im V. Abschnitt derselben Verordnung, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, daß die Lebensmitteluntersuchungsanstalt erst eine Woche nach der Meldung der Sanierung die Überprüfung vorgenommen habe, kann weder seine Schuld ausschließen noch mildern. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr nicht zu übersehen, daß er das Entstehen jener Situation (starke Verschmutzung des Wassers der Badeanlagen, Wasser entsprach weder hinsichtlich des pH-Wertes noch hinsichtlich der Chlorie rung), die zu einer Gefahr für die Gesundheit... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Errichtung und der Betrieb eines Schanigartens stellt ohne Zweifel einen Genehmigungstatbestand im Sinne von §201 GewO dar. Darüberhinaus stellt diese Form der Erweiterung eines Gastgewerbebetriebes eine Änderung der Betriebsanlage dar, zumal damit zweifellos größere Belästigungen und sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne von §74 Abs 2 GewO verbunden sein können. Von einem "genehmigungsfreien Annex" zu bestehenden Genehmigungen kann in einem solchen Fall nicht gesproch... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 27.3.1991, Zl.89/04/0226; VwSlg 8644A/1974; VwGH v. 10.12.1988, Zl.88/06/0108 Rechtssatz: Auch bloßes Verweilenlassen der Gäste in der Betriebsstätte über die Sperrstunde hinaus ist strafbar. Beweislastumkehr gem. §5 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Gewerbebetreibender muß die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Detail kennen. Befangenheit des Organes führt bei eindeutig rechtswidrigem Verhalten des Beschuldigten nicht zur Fehlerhaftigkeit... mehr lesen...