RS UVS Steiermark 1994/11/09 30.4-116/93

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Rechtssatz

Da der Inhaber eines Gastgewerbebetriebes und nicht eine mit dem dortigen Autobahnausbau befaßte Aktiengesellschaft (zutreffend) Adressat der rechtskräftigen gewerbebehördlichen Vorschreibung - eine Wasseruntersuchung zu veranlassen - ist, sind die Fragen der betreffenden Kostentragung, z.B. ob die AG eine mit dem Gewerbeinhaber vereinbarte Übernahme dieser Kosten nicht erfüllt hätte, nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach § 368 Z 17 GewO. Die dadurch entstehenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind (gegebenfalls) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Schlagworte
Gewerbeordnung Gastgewerbe Auflagenerfüllung Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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