RS UVS Vorarlberg 1992/06/12 1-024/92

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Rechtssatz

Die Verantwortung des Beschuldigten, daß die Lebensmitteluntersuchungsanstalt erst eine Woche nach der Meldung der Sanierung die Überprüfung vorgenommen habe, kann weder seine Schuld ausschließen noch mildern. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr nicht zu übersehen, daß er das Entstehen jener Situation (starke Verschmutzung des Wassers der Badeanlagen, Wasser entsprach weder hinsichtlich des pH-Wertes noch hinsichtlich der Chlorie rung), die zu einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit zur Notwendigkeit einer Schließung geführt hat, zu verantworten hat. Insbesondere wenn es - wie im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen - schon früher mehrfach zu Beanstandungen anläßlich von Kontrollen der Badeanlagen gekommen ist, kann der Beschuldigte nicht erwarten, daß die behördlichen Organe kurzfristig und unter Abänderung bereits festgelegter Termine auf Abruf zu seiner Verfügung stehen.

Schlagworte
Betrieb einer Anlage trotz bescheidmäßiger Schließung, Durchführung der erforderlichen Überprüfung durch Untersuchungsanstalt, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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