RS UVS Kärnten 1992/11/05 KUVS-221/1/91

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Veröffentlicht am 05.11.1992
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Rechtssatz

Das "Belegen" eines Marktstandplatzes mit einem Fahrzeug - allein zum Zwecke des Haltens bzw Parkens - kann nicht als "Beziehen" bzw "Benutzen" eines Marktplatzes (oder einer Markteinrichtung) im Sinne von § 30 Abs 1 Marktordnung der Stadt Villach qualifiziert werden. Daß auch der Verordnungsgeber das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Marktstandplatz nicht dieser Strafbestimmung unterstellen wollte, ergibt sich auch daraus, daß im   V. Abschnitt derselben Verordnung, der mit "Regelung des Fahrzeugverkehrs" betitelt ist, unter § 29 ausgeführt wird, daß die Regelung des Fahrzeugverkehrs auf Märkten durch eine gesonderte straßenpolizeiliche Verordnung erfolgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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